Home-Office – Wann können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden?

Plötzlich Home-Office - in manchen Fällen können die Kosten steuerlich abgesetzt werden.
Derzeit müssen aufgrund der Corona-Krise immer mehr Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im Home-Office ausüben.
Für viele stellt sich nun die Frage, ob sie die Aufwendungen hierfür geltend machen können.
Häusliches Arbeitszimmer durch Corona-Krise:
Das Bundesministerium für Finanzen nimmt hierzu in Ihren veröffentlichen FAQ vom 01.04.2020 zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund der Corona-Krise wie folgt Stellung:
„Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. Ausnahmsweise ist der Abzug zulässig, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann erst im Rahmen der Veranlagung erklärt werden."
Da die Steuerpflichtigen hier möglicherweise nur für einen bestimmten Zeitraum im Home-Office eingesetzt werden, können in der Steuererklärung für 2020 voraussichtlich auch nur die Kosten für diesen Zeitraum anteilig geltend gemacht werden.
Arbeitnehmer sollten daher bereits jetzt für die Veranlagung 2020 ausreichend Belege und Nachweise für die Zeit des Home-Office sorgen:
- Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Arbeitszimmers und Bestätigung des genauen Zeitraums
- Rechnungen für alle Arbeitsmittel, die für das Home-Office gebraucht wurden, sofern nicht erstattet
- Aufzeichnungen über die genauen Arbeitszeiten
Wann Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, also für „Home-Office“, grundsätzlich angesetzt werden können, erklären wir Ihnen in unserem Steuertipp „Das häusliche Arbeitszimmer – Wann können die Kosten hierfür angesetzt werden?“
Update vom 10.12.2020: Lesen Sie hierzu auch unseren Steuertipp „Steuerentlastung durch Home-Office-Pauschale“!
(Stand: 07.04.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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