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Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Die Bun­des­re­gie­rung hat neue Re­ge­lun­gen zur Kurz­ar­beit rück­wir­kend ab dem 1. März 2020 be­schlos­sen. Diese gel­ten be­fris­tet bis vor­aus­sicht­lich 31.12.2020.

Auf­grund der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus auf Un­ter­neh­men müs­sen sich viele der­zeit dazu ent­schei­den, ihre Ar­beit­neh­mer in Kurz­ar­beit zu schi­cken.

Hier­für be­an­tra­gen die Ar­beit­ge­ber Kurz­ar­bei­ter­geld für ihre Ar­beit­neh­mer. Die­ses soll den feh­len­den Lohn teil­wei­se aus­glei­chen.

Er­leich­te­run­gen für Un­ter­neh­men:

Durch das „Ge­setz zur kri­sen­be­ding­ten Ver­bes­se­rung beim Kurz­ar­bei­ter­geld“ vom 15.03.2020 gel­ten für Un­ter­neh­men fol­gen­de Er­leich­te­run­gen zur Be­an­tra­gung von Kurz­ar­bei­ter­geld:

  • Ein Un­ter­neh­men kann be­reits Kurz­ar­beit an­mel­den, wenn min­des­tens 10% der Be­schäf­tig­ten von einem Ar­beits­aus­fall be­trof­fen sind.
  • Auf den Auf­bau von ne­ga­ti­ven Ar­beits­zeits­al­den vor Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gel­des wird ver­zich­tet.
  • Die So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, die der Ar­beit­ge­ber für Kurz­ar­bei­ter al­lein tra­gen muss, wer­den von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit voll­stän­dig er­stat­tet.
  • Auch Leih­ar­beit­neh­mer kön­nen Kurz­ar­bei­ter­geld be­zie­hen.

Die Ar­beits­zeit muss nicht für alle Be­schäf­tig­ten glei­cher­ma­ßen re­du­ziert wer­den.

Doch was be­deu­tet Kurz­ar­bei­ter­geld für Ar­beit­neh­mer?

Zu­nächst soll das Kurz­ar­bei­ter­geld vor Kün­di­gun­gen schüt­zen.

  • Aus­be­zahlt wird das Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin vom Ar­beit­ge­ber, die­ser er­hält die Aus­la­gen von der Bun­des­agen­tur für Ar­beit er­stat­tet.
  • Das Kurz­ar­bei­ter­geld be­trägt für Ar­beit­neh­mer ohne Kin­der 60 %, für Ar­beit­neh­mer mit Kin­der 67 %.
  • Die ge­setz­li­che Be­zugs­dau­er be­trägt bis zu 12 Mo­na­te.
  • An­spruchs­be­rech­tigt sind alle Ar­beit­neh­mer, die in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ver­si­chert sind und einer so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Be­schäf­ti­gung nach­ge­hen.
  • Be­schäf­tig­te, die vor Be­ginn der Kurz­ar­beit im Ur­laub sind oder Kran­ken­geld er­hal­ten, sind nicht be­rech­tigt. Hier muss der Ar­beit­ge­ber wei­ter­hin für das Ent­gelt auf­kom­men.

Das Kurz­ar­bei­ter­geld ist steu­er­frei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es wird je­doch in den Pro­gres­si­ons­vor­be­halt des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG ein­be­zo­gen. Da­durch er­höht sich letzt­end­lich wie bei allen Lohn­er­satz­leis­tun­gen auch hier der per­sön­li­che Steu­er­satz und somit die Steu­er­last.

Je nach­dem, in wel­cher Höhe und wie lange das Kurz­ar­bei­ter­geld be­zo­gen wird, kann es somit in der Steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2020 auch zu Steu­er­nach­zah­lun­gen kom­men.

Durch den Bezug des Kurz­ar­bei­ter­gel­des be­steht die Pflicht zur Ab­ga­be einer Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2020.

Da das Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin vom Ar­beit­ge­ber be­zahlt wird, er­scheint dies auch auf der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung.

Ein­zu­tra­gen ist dies, so­weit sich hier für die Steu­er­er­klä­run­gen 2020 nichts än­dert, in der An­la­ge N.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zum Kurz­ar­bei­ter­geld:

So­zi­al­ver­si­che­rung:

  • Be­schäf­tig­te sind wäh­rend des Be­zugs von Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin in der ge­setz­li­chen Kran­ken-, Pfle­ge- und Ren­ten­ver­si­che­rung sowie der Ar­beits­lo­sen- und der be­trieb­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung so­zi­al­ver­si­chert.

Ne­ben­be­schäf­ti­gung:

  • Be­stand die Ne­ben­be­schäf­ti­gung be­reits vor Be­ginn der Kurz­ar­beit, wird das hier er­ziel­te Ein­kom­men nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld an­ge­rech­net.
  • Wird wäh­rend der Kurz­ar­beit eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung auf­ge­nom­men, wird das dar­aus er­ziel­te Ent­gelt auf das Kurz­ar­bei­ter­geld an­ge­rech­net.
  • Wird im Zeit­raum vom 01.04.2020 bis der­zeit 31.10.2020 je­doch eine Ne­ben­be­schäf­ti­gung in einem „sys­tem­re­le­van­ten Be­reich“ auf­ge­nom­men, wie z.B. Ge­sund­heits­we­sen oder als Ern­te­hel­fer, wird hier das dort er­ziel­te Ein­kom­men nicht auf das Kurz­ar­bei­ter­geld an­ge­rech­net.

Ar­beits­lo­sen­geld:

  • Kommt man mit dem ge­zahl­ten Kurz­ar­bei­ter­geld nicht aus, wird der Zu­gang zu auf­sto­cken­dem Ar­beits­lo­sen­geld II er­leich­tert.
  • So fällt bei An­trä­gen im Zeit­raum vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 die Ver­mö­gens­prü­fung weg, auch gilt die Woh­nung grund­sätz­lich als an­ge­mes­sen.

Mi­ni­job­ber:

  • Kurz­ar­bei­ter­geld kann nur dann be­an­tragt wer­den, wenn der Ar­beit­neh­mer ver­si­che­rungs­pflich­tig in der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ist.
  • Da ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te je­doch ver­si­che­rungs­frei sind, kann hier kein Kurz­ar­bei­ter­geld ge­währt wer­den.

Wei­te­re Infos zum Kurz­ar­bei­ter­geld fin­den Sie auch in un­se­ren Steuer­tipp Steu­er­li­che Aus­wir­kun­gen des Kurz­ar­bei­ter­gel­des.

(Stand: 31.03.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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