Kurzarbeitergeld: Erleichterungen und steuerliche Auswirkungen

Die neuen Regelungen zur Kurzarbeit gelten befristet bis voraussichtlich 31.12.2020.
Die Bundesregierung hat neue Regelungen zur Kurzarbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 beschlossen. Diese gelten befristet bis voraussichtlich 31.12.2020.
Aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus auf Unternehmen müssen sich viele derzeit dazu entscheiden, ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit zu schicken.
Hierfür beantragen die Arbeitgeber Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer. Dieses soll den fehlenden Lohn teilweise ausgleichen.
Erleichterungen für Unternehmen:
Durch das „Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld“ vom 15.03.2020 gelten für Unternehmen folgende Erleichterungen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld:
- Ein Unternehmen kann bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind.
- Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet.
- Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber für Kurzarbeiter allein tragen muss, werden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Arbeitszeit muss nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden.
Doch was bedeutet Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer?
Zunächst soll das Kurzarbeitergeld vor Kündigungen schützen.
- Ausbezahlt wird das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber, dieser erhält die Auslagen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 60 %, für Arbeitnehmer mit Kinder 67 %.
- Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt bis zu 12 Monate.
- Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die in der Arbeitslosenversicherung versichert sind und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.
- Beschäftigte, die vor Beginn der Kurzarbeit im Urlaub sind oder Krankengeld erhalten, sind nicht berechtigt. Hier muss der Arbeitgeber weiterhin für das Entgelt aufkommen.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Es wird jedoch in den Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen. Dadurch erhöht sich letztendlich wie bei allen Lohnersatzleistungen auch hier der persönliche Steuersatz und somit die Steuerlast.
Je nachdem, in welcher Höhe und wie lange das Kurzarbeitergeld bezogen wird, kann es somit in der Steuerfestsetzung für das Jahr 2020 auch zu Steuernachzahlungen kommen.
Durch den Bezug des Kurzarbeitergeldes besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020.
Da das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt wird, erscheint dies auch auf der Lohnsteuerbescheinigung.
Einzutragen ist dies, soweit sich hier für die Steuererklärungen 2020 nichts ändert, in der Anlage N.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld:
Sozialversicherung:
- Beschäftigte sind während des Bezugs von Kurzarbeitergeld weiterhin in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosen- und der betrieblichen Unfallversicherung sozialversichert.
Nebenbeschäftigung:
- Bestand die Nebenbeschäftigung bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird das hier erzielte Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Wird während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Wird im Zeitraum vom 01.04.2020 bis derzeit 31.10.2020 jedoch eine Nebenbeschäftigung in einem „systemrelevanten Bereich“ aufgenommen, wie z.B. Gesundheitswesen oder als Erntehelfer, wird hier das dort erzielte Einkommen nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Arbeitslosengeld:
- Kommt man mit dem gezahlten Kurzarbeitergeld nicht aus, wird der Zugang zu aufstockendem Arbeitslosengeld II erleichtert.
- So fällt bei Anträgen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2020 die Vermögensprüfung weg, auch gilt die Wohnung grundsätzlich als angemessen.
Minijobber:
- Kurzarbeitergeld kann nur dann beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist.
- Da geringfügig Beschäftigte jedoch versicherungsfrei sind, kann hier kein Kurzarbeitergeld gewährt werden.
Weitere Infos zum Kurzarbeitergeld finden Sie auch in unseren Steuertipp Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes.
(Stand: 31.03.2020)
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen redaktionellen Text des Redaktionsteams. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Rahmen einer Mitgliedschaft in unserem Lohnsteuerhilfeverein. Eine Beratungsleistung im konkreten Fall findet nur im Rahmen einer Mitgliedschaft innerhalb der Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.
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