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Steuerentlastung durch „Home-Office Pauschale“

Auf­grund der Co­ro­na-Pan­de­mie muss­ten im Jahr 2020 immer mehr Ar­beit­neh­mer im Ho­me-Of­fice ar­bei­ten. Durch die ver­mehr­te Ar­beit in den ei­ge­nen vier Wän­den wer­den im Jahr 2020 auch die Kos­ten für Strom, Was­ser, Te­le­fon, In­ter­net und Hei­zung um ei­ni­ges höher aus­fal­len als in den Vor­jah­ren.

Nor­ma­ler­wei­se wer­den die Kos­ten für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nur dann von der Fi­nanz­ver­wal­tung an­er­kannt, wenn die­ses aus­schließ­lich be­ruf­lich ge­nutzt wird und kein an­de­rer Ar­beits­platz im Un­ter­neh­men zur Ver­fü­gung steht. Lesen Sie hier­zu auch un­se­ren Steuer­tipp zum häus­li­chen Ar­beits­zim­mer.

Aus die­sem Grund plant die Bun­des­re­gie­rung, mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 eine Ho­me-Of­fice-Pau­scha­le ein­zu­füh­ren, um steu­er­pflich­ti­ge Ar­beit­neh­mer zu ent­las­ten.

Am 07.12.2020 hat sich die Ko­ali­ti­on auf fi­na­le De­tails die­ser Pau­scha­le wie folgt ge­ei­nigt:

Ge­plant ist dem­nach, dass für jeden Ar­beits­tag im Ho­me-Of­fice ein Be­trag von 5 € als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­setzt wer­den kann. Als Höchst­be­trag für diese Ho­me-Of­fice-Pau­scha­le sol­len 600 € jähr­lich als Abzug mög­lich sein.

Die Ho­me-Of­fice-Pau­scha­le soll je­doch nicht zu­sätz­lich zu der bis­her gel­ten­den Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 € ge­währt wer­den, son­dern wird in diese mit ein­ge­rech­net. Die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le wird bei Er­mitt­lung der Ein­kom­men­steu­er pau­schal ab­ge­zo­gen und min­dert die Steu­er­last.

Daher pro­fi­tie­ren von die­ser Pau­scha­le auch nur Steu­er­pflich­ti­ge, die be­reits ohne Ho­me-Of­fice-Pau­scha­le oder mit Hilfe die­ser Wer­bungs­kos­ten über 1.000 € im Jahr ab­zie­hen kön­nen.

(Stand: 10.12.2020)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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