Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes
Die Bundesregierung hat die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie verlängert.
Die nachfolgenden Erleichterungen gelten bis zum 31.12.2021:
- Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate für Betriebe, die bis 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, höchstens aber bis zum 31.12.2021.
- Für Betriebe, die bis 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, ist es ausreichend, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind; ein Aufbau von Minusstunden ist nicht erforderlich.
- Führt der Verleihbetrieb bis 31.03.2021 Kurzarbeit ein, können auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.
- Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beläuft sich auf 60 % (bei Eltern auf 67 %). Haben Beschäftigte einen Lohnausfall von mindestens 50 % wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 % (für Eltern auf 77 %) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 % (für Eltern auf 87 %) des entfallenden Nettogehalts angehoben.
- Ein Hinzuverdienst durch die Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit bleibt anrechnungsfrei.
- Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30.06.2021 an den Arbeitgeber vollständig erstattet; vom 01.07.2021 bis längstens 31.12.2021 werden für alle Unternehmen, die bis 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Beiträge zur Sozialversicherung hälftig erstattet.
- Ermöglicht der Arbeitgeber den Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung, werden Sozialversicherungsbeiträge bis 31.07.2023 zur Hälfte erstattet.
Wo kann man das Kurzarbeitergeld beantragen?
Beantragt wird das Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit. Hier sollte der Arbeitgeber in einem ersten Schritt Arbeitsausfälle schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
Der Arbeitgeber berechnet dann das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran stellt der Arbeitgeber einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.
Entsteht durch Kurzarbeit eine steuerliche Nachzahlung?
In steuerlicher Hinsicht ist zu beachten, dass das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist, aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt. Daher kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Da das Kurzarbeitergeld weiterhin vom Arbeitgeber bezahlt wird, erscheint dies auch in der Lohnsteuerbescheinigung.
Einzutragen ist dies in der Anlage N.
(Stand: 24.03.2021)
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