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Steuerliche Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes

Die Bun­des­re­gie­rung hat die Er­leich­te­run­gen beim Kurz­ar­bei­ter­geld auf­grund der Co­vid-19-Pan­de­mie ver­län­gert.

Die nach­fol­gen­den Er­leich­te­run­gen gel­ten bis zum 31.12.2021:

  • Ver­län­ge­rung der Be­zugs­dau­er des Kurz­ar­bei­ter­gel­des auf bis zu 24 Mo­na­te für Be­trie­be, die bis 31.12.2020 Kurz­ar­beit ein­ge­führt haben, höchs­tens aber bis zum 31.12.2021.
  • Für Be­trie­be, die bis 31.03.2021 mit Kurz­ar­beit be­gon­nen haben, ist es aus­rei­chend, wenn min­des­tens 10% der Be­schäf­tig­ten vom Ar­beits­aus­fall be­trof­fen sind; ein Auf­bau von Mi­nus­stun­den ist nicht er­for­der­lich.
  • Führt der Ver­leih­be­trieb bis 31.03.2021 Kurz­ar­beit ein, kön­nen auch Leih­ar­beit­neh­me­rin­nen und Leih­ar­beit­neh­mer Kurz­ar­bei­ter­geld er­hal­ten.
  • Die Höhe des Kurz­ar­bei­ter­gel­des be­läuft sich auf 60 % (bei El­tern auf 67 %). Haben Be­schäf­tig­te einen Lohn­aus­fall von min­des­tens 50 % wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ab dem vier­ten Be­zugs­mo­nat auf 70 % (für El­tern auf 77 %) und ab dem sieb­ten Be­zugs­mo­nat auf 80 % (für El­tern auf 87 %) des ent­fal­len­den Net­to­ge­halts an­ge­ho­ben.
  • Ein Hin­zu­ver­dienst durch die Auf­nah­me eines Mi­ni­jobs wäh­rend der Kurz­ar­beit bleibt an­rech­nungs­frei.
  • So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge wer­den bis zum 30.06.2021 an den Ar­beit­ge­ber voll­stän­dig er­stat­tet; vom 01.07.2021 bis längs­tens 31.12.2021 wer­den für alle Un­ter­neh­men, die bis 30.06.2021 Kurz­ar­beit ein­ge­führt haben, die Bei­trä­ge zur So­zi­al­ver­si­che­rung hälf­tig er­stat­tet.
  • Er­mög­licht der Ar­beit­ge­ber den Be­schäf­tig­ten in der Phase der Kurz­ar­beit eine be­ruf­li­che Wei­ter­bil­dung, wer­den So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bis 31.07.2023 zur Hälf­te er­stat­tet.

Wo kann man das Kurz­ar­bei­ter­geld be­an­tra­gen?

Be­an­tragt wird das Kurz­ar­bei­ter­geld bei der Agen­tur für Ar­beit. Hier soll­te der Ar­beit­ge­ber in einem ers­ten Schritt Ar­beits­aus­fäl­le schnellst­mög­lich bei der Agen­tur für Ar­beit an­zei­gen.

Der Ar­beit­ge­ber be­rech­net dann das Kurz­ar­bei­ter­geld und zahlt es an die Be­schäf­tig­ten aus. Im An­schluss daran stellt der Ar­beit­ge­ber einen Er­stat­tungs­an­trag bei der Agen­tur für Ar­beit.

Ent­steht durch Kurz­ar­beit eine steu­er­li­che Nach­zah­lung?

In steu­er­li­cher Hin­sicht ist zu be­ach­ten, dass das Kurz­ar­bei­ter­geld steu­er­frei ist, aber dem so­ge­nann­ten Pro­gres­si­ons­vor­be­halt un­ter­liegt. Daher kann es zu Steu­er­nach­zah­lun­gen kom­men.

Da das Kurz­ar­bei­ter­geld wei­ter­hin vom Ar­beit­ge­ber be­zahlt wird, er­scheint dies auch in der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung.

Ein­zu­tra­gen ist dies in der An­la­ge N.

(Stand: 24.03.2021)

Bei die­sem Bei­trag han­delt es sich um einen re­dak­tio­nel­len Text des Re­dak­ti­ons­teams. Die­ser Bei­trag er­setzt keine Be­ra­tung im Rah­men einer Mit­glied­schaft in un­se­rem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Eine Be­ra­tungs­leis­tung im kon­kre­ten Fall fin­det nur im Rah­men einer Mit­glied­schaft in­ner­halb der Be­ra­tungs­be­fug­nis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG statt.


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