Keine Sonderausgaben bei Barzahlung von Kinderbetreuungskosten
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.08.2021, Az. 12 K 912/20 entschieden, dass ein bei der Betreuung der Kinder für die Betreuerin vertraglich vereinbarter Fahrtkostenersatz nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung bar geleistet wird.